Unterverarbeiter

UNTERVERARBEITER

Nahaufnahme eines geschäftlichen Händedrucks auf digitalem Technologiehintergrund
 

Zuletzt aktualisiert:
2020-04-21

 

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Telekommunikationsbetreiber sind Anbieter von elektronischen Kommunikationsdiensten (ECS). Die Betreiber bieten ihren Kunden direkte Verbindungen zu den Nachrichtendiensten über Telekommunikationsprotokolle wie HTTPS an. Eine solche Übertragung ist keine "Übermittlung" personenbezogener Daten im Sinne der DSGVO, sondern eine eigenständige und separate Aktivität, bei der die Daten bei der Übertragung durch Vertraulichkeitsverpflichtungen geschützt sind

Das Recht auf Privatsphäre und Vertraulichkeit wird durch verschiedene Artikel der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützt:
(1) Das Recht auf Vertraulichkeit wird durch Artikel 7 geschützt.
2. Das Recht auf Privatsphäre ist in Artikel 8 verankert.

ECS müssen als für die Datenverarbeitung Verantwortliche betrachtet werden, da ECS besonderen Datenschutzbestimmungen unterliegen (Vertraulichkeit vs. Privatsphäre). Bei der Bereitstellung von ECS werden die Daten vom ECS-Anbieter auf undurchsichtige Weise verarbeitet, nämlich durch Übermittlung
von Signalen/Nachrichten/Sprachen und die Abrechnung des Übertragungsdienstes.

Daher führen ECS- und ECN-Anbieter keine Datenverarbeitung im Auftrag des Kunden durch und die Bestimmungen der Datenverarbeitungsverträge sind für die Bereitstellung von ECS nicht geeignet.

Artikel 95 der DSGVO sieht vor, dass die Verordnung den Anbietern von öffentlichen ECS und den Betreibern öffentlicher Netze keine Verpflichtungen auferlegt, die über die bereits in der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation festgelegten Verpflichtungen hinausgehen.

ECS-Anbietern ist es untersagt, den Inhalt der von ihnen übermittelten Kommunikation zu kommentieren, einschließlich personenbezogener Daten, die Teil einer solchen Kommunikation sein können (siehe Artikel 5 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation 2002/58/EG), es sei denn, eine der an der Übermittlung beteiligten Parteien hat formell zugestimmt.

Infolgedessen werden personenbezogene Daten, die in der vermittelten Kommunikation enthalten sind, nicht offengelegt und nicht von ihnen "verarbeitet". Andernfalls würde jeder Telefondienstanbieter für jeden Anruf, den er für den Anrufer tätigt, als Verarbeiter gelten.

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